TTC OBERWIL

Gegründet 01.01.1990

 NAME UND SITZ

 

Art. 1

Unter dem Namen Tischtennisclub Oberwil wurde am 1. Januar 1990 ein Club gegründet. Dieser wird in diesen Statuten nachfolgend TTC Oberwil genannt. Der TTC Oberwil ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), als juristische Person mit Sitz am jeweiligen Wohnort des amtierenden Präsidenten. Er ist Mitglied des Nordwestschweizerischen Tischtennis-Verbandes (NWTTV) und des Schweizerischen Tischtennis- Verbandes (STT). 

ZWECK DES VEREINS

 

Art. 2

Der TTC Oberwil erachtet es als seine Aufgabe, den Tischtennissport zu fördern und zu pflegen. Er gibt sportlich Interessierten Gelegenheit, an eigenen und anderen Anlässen teilzunehmen.

 

Art. 3

Die offizielle Clubbekleidung muss an allen offiziellen Meisterschaften und Turnieren getragen werden. 

ORGANISATION

 

Art. 4 - Die Organe des TTC Oberwils sind wie folgt:
  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand
  3. die Versammlung der lizenzierten Spieler
  4. die technische Kommission
  5. die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5 Zusammensetzung der Generalversammlung

Die GV setzt sich aus sämtlichen aktiven und passiven Mitgliedern des Vereins zusammen; Stimm- und Wahlrechte haben Aktiv- und Ehrenmitglieder.

 

Art. 6 Einberufung der Generalversammlung
  1. Die GV findet alljährlich im Folgemonat nach Ende des Geschäftsjahres (30. April) statt, in diesem Fall im Mai
  2. Eine ausserordentliche GV wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen. Diese haben das Begehren schriftlich, unter Angabe der Traktanden, dem Vorstand zu unterbreiten.

c)         Der Zeitpunkt der GV muss drei Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich mit der Traktandenliste bekanntgegeben werden.

Art. 7 Kompetenzen der Generalversammlung
  • Genehmigung des GV-Protokolls
  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, des TK-Präsidenten, des Kassiers und der Revisoren
  • Mutationen
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • Revision der Statuten mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder
  • Behandlung der Anträge des NWTTV und des STT
  • Behandlung der Anträge der Mitglieder, die schriftlich bis spätestens 30. April an den Vorstand zu richten sind
  • Ehrungen

 

Art. 8 Durchführung und Verhandlung der Generalversammlung
  • Der Präsident hat den Vorsitz. Er nimmt an Wahlen und Abstimmungen nicht teil und ihm steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu
  • Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen mittels Handerheben vorgenommen. Auf Antrag von 1/5 der Anwesenden kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden
  • Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.

 

Art. 9 Zusamensetzung des Vorstands

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsident
  2. TK-Präsident
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. J+S Coach
  6. Beisitzer

Der Vizepräsident wird im Vorstand gewählt.

a)         Der Präsident

Er leitet den Vorstand und vertritt den Club nach aussen. Er lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf zu einer Vorstandssitzung ein und sorgt dafür, dass hierüber ein Protokoll geführt wird.

b)        Der TK-Präsident

Er ist verantwortlich für den Spielbetrieb und ist der Verbindungsmann zwischen der Technischen Kommission und dem Vorstand.

c)         Der Kassier

Er führt die gesamten finanziellen Geschäfte des Clubs. Er ist verantwortlich für den prompten Eingang aller Beiträge, Bussen und Guthaben des TTC Oberwils und sorgt dafür, dass die Ausgaben die bewilligten Beträge nicht übersteigen.

Er ist verantwortlich für eine ordentliche Buchführung. Die Bücher und Belege hält er jederzeit zur Verfügung der Revisoren. Der Kassier legt der ordentlichen GV ein Budget über die möglichen Einnahmen und die zu erwartenden Ausgaben im kommenden Jahr vor.

d)        Der Aktuar

Er führt die Korrespondenz des TTC Oberwil an die Mitglieder und nach aussen (enge Zusammenarbeit mit dem Präsidenten). Er führt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen und gibt auf Wunsch allen Mitgliedern Einblick in die Protokolle der GV.

e)        Der J+S Coach

Er ist verantwortlich für die Jugendarbeit und den Nachwuchsbereich. Er ist zudem Kontaktperson für die J+S Leiter und verantwortlich für die Administration der J+S Angebote und Kurse. Er ist Verbindungsmann zum kantonalen Sportamt, den Sportfachstellen J+S und zum Bundesamt für Sport BASPO.

f)          Der Beisitzer

Er wohnt den Vorstandssitzungen in beratender Funktion bei. 

Art. 10 Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

-          Ausgaben bezüglich des Vereinsvermögens ausserhalb des genehmigten Budgets bis zu Fr. 500.00 pro Geschäft.

  • Provisorische Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Den Betroffenen steht das Recht auf Rekurs an die GV zu
  • Heranziehen von weiteren Mitgliedern zur Mitarbeit
  • Einberufung der ausserordentlichen GV.
Art. 11 –Spielerversammlung

Die Spielerversammlung besteht aus allen lizenzierten Spielern und wird bei Bedarf von der Technischen Kommission einberufen 

 

Art. 12 Kompetenzen der Spielerversammlung

Die Spielerversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Besprechung der Probleme, die aus dem Trainingsbetrieb hervorgehen.
  • Besprechung der Probleme, die aus dem Spielbetrieb hervorgehen. 
Art. 13 Zusammensetzung der Technischen Kommission

Die Technische Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem TK-Präsidenten, dem J+S Coach und den jeweiligen Mannschaftsleitern resp. -kapitänen.

 

Art. 14 Kompetenzen der Technischen Kommission

Die Technische Kommission hat folgende Kompetenzen:

  • Abwicklung des Spielbetriebes gemäss den einschlägigen Vorschriften
  • Zuziehung von weiteren Mitgliedern für bestimmte Arbeiten.
Art. 15 – Die Rechnungsrevisoren

Für die Revidierung der Kasse sind zwei Mitglieder erforderlich. Die Amtsdauer eines Revisors beträgt zwei Jahre

Die Revisoren prüfen Rechnungen, Belege, Inventar, Kassa- und Vermögensbestand. Sie erstatten Bericht und stellen schriftlich ihren

Antragüber die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an die GV. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Revision

vorzunehmen. 

MITGLIEDSCHAFT 

Art. 16 Arten der Mitgliedschaft

Der TTC Oberwil besteht aus folgenden Mitgliederkategorien (männlichen und weiblichen Geschlechts):

  1. Aktiv-Mitglieder
  2. Ehren-Mitglieder
  3. Passiv-Mitglieder
Art. 17 Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer sich für den TTC Oberwil in ausserordentlicher Weise verdient gemacht hat.

 

Art. 18 Aktivmitglied

Aktivmitglied ist jeder Spieler, der sich zur Teilnahme am Training und, sofern er lizenziert ist, an Turnieren und Wettkämpfen bereit erklärt.

 

Art. 19 Passivmitglied

Passivmitglied ist, wer den TTC Oberwil finanziell unterstützt.

 

Art. 20 Mitgliedschaftsrechte

Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der GV gehören.

Passivmitglieder sind zum Besuch berechtigt, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 21 - Mitgliedschaftspflichten

Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der GV teilzunehmen. Ein Aktivmitglied, das sich zur Teilnahme an der Mannschaftsmeisterschaft entschliesst, verpflichtet sich, die diesbezüglichen Bestimmungen einzuhalten, sein Bestes zu geben und stets pünktlich anzutreten.

Ein Aktivmitglied verpflichtet sich, nur noch im Namen des TTC Oberwil an Wettspielen und Turnieren teilzunehmen. Ausnahmen kann die Technische Kommission bewilligen.

Art. 22 Wechsel der Mitgliedschaftsart

Ein Gesuch um Wechsel der Mitgliedschaftsart ist schriftlich dem Vorstand einzureichen; er entscheidet und berichtet an der folgenden GV.

 

Art. 23 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Die Aufnahme erfolgt provisorisch aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs durch den Vorstand nach Ablauf einer einmonatigen Frist und Bezahlung der Eintrittsgebühr.

    Das Beitrittsformular soll eine Verpflichtung auf die Statuten enthalten

  2. Das schriftliche Aufnahmegesuch eines unmündigen Mitgliedes muss durch den rechtlichen Vertreter mitunterzeichnet sein
  3. Jede Aufnahme in den Club oder jeder Übertritt von einer Mitgliedschaftskategorie zur andern ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben
  4. Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen
  5. Anhand des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand ermächtigt, die betroffene Person provisorisch in den Verein aufzunehmen. Die definitive Aufnahme in den Verein erfolgt durch die GV. 

Art. 24 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod

Art. 25 - Austritt

Der Austritt jedes Mitgliedes kann jeweils nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Über Ausnahmen (Wohnortswechsel, Beruf, usw.) entscheidet der Vorstand.

Das Austrittsgesuch ist schriftlich oder per Mail an den Präsidenten des TTC Oberwil zu richten.

Ist ein austretendes Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann es vom Club für Meisterschaftsspiele für den neuen Club gesperrt werden (Verweigerung des Freigabebriefes).

Art. 26 - Ausschluss

Jedes Mitglied kann dauernd oder zeitlich beschränkt ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung:

 

  1. Die gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane grob oder wiederholt missachtet.
  2. Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.
  3. Durch sein Auftreten oder Verhalten den Ruf oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes durch die GV beschlossen. 

TRAININGS- UND WETTKAMTFSBESTIMMUNGEN 

Art. 27 Trainingsbesuch

Jedes Mitglied einer Mannschaft verpflichtet sich, das Training regelmässig zu besuchen.

Um am Training teilnehmen zu können, hat sich jedes Mitglied bis spätestens 15 Minuten nach Trainingsbeginn umgezogen im Spiellokal einzufinden. Unentschuldigte Nachzügler kann der Trainingsleiter wieder nach Hause schicken.

 

Art. 28 Pflichten der Mannschaftsleiter

Die Mannschaftsleiter (oder auch Kapitäne genannt) sind verantwortlich für:

 

  1. Termine der Meisterschaftsspiele
  2. Aufbieten der Mannschaft
  3. Das rechtzeitige Erscheinen der Mannschaft am Wettkampfort
  4. Das Verhalten der Mannschaft während den Spielen
  5. Das korrekte Ausfüllen des Matchformulars und bei Heimspielen für den termingerechten Versand desselben  

FINANZEN

 

Art. 29 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  1. Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträgen
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen
  3. Schenkungen und Subventionen
  4. Zinsen und sonstige Einnahmen

 Art. 30 - Beiträge

  1. Einmalige Eintrittsgebühr

    Sie ist auf maximal Fr. 200.00 begrenzt.Jahresbeitrag

  2. Er ist auf maximal Fr. 250.00 begrenzt.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren werden jährlich durch die GV festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.

 

Art. 31 - Haftung

Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist nicht möglich.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Art. 32 Revision der Statuten

Über die totale oder teilweise Revision dieser Statuten kann die GV beschliessen, sofern:

  1. der Vorstand dies beantragt
  2. ein Mitglied den schriftlich formulierten Antrag bis am 28. Februar zu Handen des Vorstandes stellt.

 Art. 33 Auflösung des Clubs oder Fusion

Eine Auflösung des Clubs oder eine Fusion mit einem anderen Tischtennisclub kann nur durch eine ausserordentliche GV erfolgen, die zu diesem Zwecke besonders einberufen wird.

  • Eine solche GV ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktiv-Mitglieder anwesend sind.

-          Eine Auflösung oder Fusion kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Art. 34 - Inkrafttreten

Diese Statuten treten gemäss Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 18.06.2020 sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 14.01.1991 inkl. deren Nachträgen.

   

TTC Oberwil

 

Der Präsident                                                   Der Aktuar

sig. Andreas Grüninger                                  sig. Philippe Veyre